Sehr geehrte Frau Mandantin, sehr geehrter Herr Mandant,
es haben sich im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht und Schadenrecht teils gravierende Änderungen ergeben, über die ich Ihnen einen Überblick geben möchte. In meiner täglichen Praxis erlebe ich immer wieder, dass Autofahrer die weitreichenden Folgen eines Bußgeldverstoßes und die nötige Kompetenz zur Beseitigung dieser Folgen erheblich unterschätzen. Nicht selten geschieht es, dass mich ein Mandant aufsucht, der zunächst eigenständig durch eine mündliche oder schriftliche Stellungnahme versucht hat, die Straßenverkehrsbehörde von seiner Unschuld zu überzeugen und -erwartungsgemäß- erfolglos geblieben ist. Derartige Fälle sind nur sehr schwer oder überhaupt nicht mehr in die richtige Richtung zu lenken. Die wohl wichtigste Regel in einem Bußgeldverfahren ist:
Die gröbsten Fehler werden an seinem Anfang und -leider- durch den Mandanten selbst gemacht.
Ob der Verkehrsverstoß begangen wurde oder nicht, hat auf Verlauf und Ausgang des Bußgeldverfahrens einen vergleichsweise geringen Einfluss. Unabhängig von Schuld oder Unschuld macht es stets Sinn, einen durch die Bußgeldstelle übersandten Anhörungsbogen nicht auszufüllen und zurückzusenden, bevor die Bußgeldakte durch einen Anwalt angefordert und inhaltlich geprüft wurde. Ebenfalls unabhängig von Schuld oder Unschuld kann die Erhebung des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid schon deshalb von Nutzen sein,
- weil die Eintragung der neuen Punkte in die Verkehrssünderkartei bis zur Tilgung bereits zuvor gesammelter Punkte verzögert werden soll, um das Punktekonto nicht weiter anwachsen zu lassen,
- oder weil die Verfolgungsverjährung gegenüber dem tatsächlichen Fahrer abgewartet werden soll, wenn das Bußgeldverfahren fälschlich gegen den Halter eingeleitet wurde,
- oder wenn sich der Einspruch z. B. lediglich gegen das verhängte Fahrverbot, nicht gegen den Schuldvorwurf selbst richten soll.
Schadensregulierung, Haftung und Schmerzensgeld
Sie können nicht alles wissen – lassen Sie sich von uns beraten!
Gewichtige Neuerungen traten mit dem 01.08.2002 auch im Schadenersatzrecht in Kraft. Diese Änderungen führen u. a. dazu, dass die Versicherer bei der Unfallschadenregulierung die Mehrwertsteuer auch dem nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Geschädigten künftig nur dann zahlen müssen, wenn das Auto tatsächlich repariert wird. Bei der sogenannten fiktiven Schadenabrechnung auf Gutachtenbasis ist dann ein Mehrwertsteuerabzug erlaubt. Die Gesetzesnovelle hat auch einschneidende Auswirkungen auf die Fragen der Haftung nach Verkehrsunfällen. Sie sieht u. a. vor, dass Kinder als Teilnehmer im Straßenverkehr erst ab einem Alter von 10 Jahren für Schäden haften, die sie verursachen. Darüber hinaus werden die Haftungshöchstsummen bei Gefährdungshaftung - also ohne Verschulden, rein aus der Betriebsgefahr heraus - erheblich angehoben. Das Reformwerk räumt zudem Schmerzensgeldansprüche auch bei Gefährdungshaftung ein. Dies war bislang lediglich bei Verschulden der Fall. Auch bei Verkehrsunfällen gilt strikt: Holen Sie anwaltlichen Rat ein und versuchen Sie von Anfang an nicht, die Schadenregulierung mit dem gegnerischen Versicherer selbst vorzunehmen. Ganz ehrlich, wissen Sie wirklich, welche Ansprüche Ihnen in welcher Höhe im Detail tatsächlich zustehen? Ebenfalls weitgehend unbekannt ist, dass die gegnerische Versicherung für die Anwaltskosten in dem gleichen Maße aufzukommen hat, in dem sie auch den Sachschaden zu regulieren hat.
Diese Darstellung ließe sich endlos weiterführen und könnte gleichwohl nur einen Überblick verschaffen. Ich hoffe, Ihnen eine grobe Orientierung gegeben zu haben und Sie dafür sensibilisiert zu haben, dass anwaltlicher Rat sehr viel wichtiger sein kann, als gemeinhin angenommen.
Führerschein auf Probe
Als Führerscheinneuling sollten Sie lieber auf die Bremse treten.
Die Anforderungen beim Führerschein auf Probe sind strenger geworden. Die Probezeit dauert 2 Jahre, sie verlängert sich jedoch um weitere 2 Jahre, wenn sich der Führerscheininhaber in dieser Zeit im Straßenverkehr etwas zu Schulden kommen lässt. Bereits ein erster schwerer Verstoß gegen die Verkehrsregeln, wozu alle Straftaten zählen, aber auch schwerere Ordnungswidrigkeiten wie z. B. eine Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 20 km/h haben verwaltungsrechtliche Konsequenzen: Der Fahranfänger muss auf eigene Kosten ein Aufbauseminar absolvieren. Gleiches gilt, wenn der Führerscheinneuling 2 leichtere Ordnungswidrigkeiten begangen hat. Nimmt er nicht an der Nachschulung teil, so entzieht ihm die Behörde automatisch die Fahrerlaubnis.
Ein zweiter schwerer Verstoß oder zwei weitere leichtere Verstöße führen zu einer (letzten) schriftlichen Verwarnung. Ein dann folgender schwerer oder zwei weitere leichtere Verstöße haben den Entzug der Fahrerlaubnis zur Folge.
Radarwarner
Lieber Tempo einhalten, anstatt versuchen zu schummeln.
Die Benutzung sogenannter Radarwarner ist inzwischen verboten. Das gilt ausdrücklich auch für das "betriebsbereite Mitführen von Geräten, die dafür bestimmt sind, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören". Es ist also nicht erforderlich, dass der Warner bei der Kontrolle auch tatsächlich eingeschaltet war. Bei Verstößen gegen das Verbot drohen eine Geldbuße von 75,00 € und 1 Punkt. Zudem können die Geräte von der Polizei beschlagnahmt werden.
Geschwindigkeitsüberschreitungen
Führerschein weg? Keine Panik!
Bei extremen Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 50 km/h müssen Autofahrer nun mit 2 bis 3 Monaten Fahrverbot rechnen. Verkehrssünder haben ein Wahlrecht für den Antrittszeitpunkt eines Fahrverbotes. Der Autofahrer kann den Zeitpunkt der Vollstreckung des Fahrverbotes jetzt innerhalb von 4 Monaten selbst bestimmen. Dieses Wahlrecht setzt aber voraus, dass gegen den Betroffenen in den zurückliegenden 2 Jahren kein Fahrverbot verhängt wurde.